angenommen durch die Mitgliederversammlungen vom 19.April 2004
und 01.November 2021, genehmigt durch den Distrikt Governor am 25. November 2021

Inhalt

A. Grundlagen

B. Mitgliedschaft

C. Zusammenkünfte

D. Organe

E. Finanzen

F. Schlussbestimmungen

 

A. Grundlagen

§ 1

(1) Der Lions Club Jena ist ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in Jena.
(2) Er gehört der Internationalen Vereinigung der Lions Clubs (Lions Clubs International) an und ist deshalb Mitglied des Gesamtdistrikts 111 und des Distrikts 111 – OM. Deren Ziele, allgemeine Grundsätze und Statuten erkennt er als verbindlich an.

§ 2

(1) Zweck des Clubs ist, der Allgemeinheit zu dienen. Seine Mitglieder verpflichten sich zu entsprechenden Initiativen (Activitys).
(2) Unter dem Leitwort “ We Serve“ setzt sich der Club zum Ziel:

  • Persönlichkeiten aus verschiedenen Berufsgruppen seines Einzugsbereiches freundschaftlich und im Geist gegenseitigen Verständnisses und wechselseitiger Achtung zusammenzuschließen;
  • den Geist gegenseitiger Verständigung unter den Völkern der Welt zu wecken und zu erhalten;
  • die Grundsätze eines guten Staatswesens und guten Bürgersinns zu fördern;
  • aktiv für die bürgerliche, kulturelle, soziale und allgemeine Entwicklung der Gesellschaft einzutreten;
  • die Clubs in Freundschaft, Kameradschaft und gegenseitigem Verständnis zu verbinden;
  • ein Forum für die offene Diskussion aller Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu bilden, ohne jedoch politische Fragen parteiisch und religiöse Fragen unduldsam zu behandeln;
  • einsatzfreudige Menschen zu bewegen, der Gemeinschaft zu dienen, ohne daraus persönlich materiellen Nutzen zu ziehen;
  • Tatkraft und vorbildliche Haltung in allen beruflichen, öffentlichen und persönlichen Bereichen zu entwickeln und zu fördern;
  • bei materieller und geistiger Not tätig zu helfen;
  • die Güter menschlicher Kultur zu wahren.

§ 3

Der Club bekennt sich zu offen gesprochenem Wort. Er betrachtet Toleranz als wichtige Grundlage des menschlichen Zusammenlebens. Parteipolitisch und konfessionell bewahrt er Neutralität.

B. Mitgliedschaft

§ 4

(1) Mitglied des Clubs kann nur werden, wer hierzu aufgefordert wird. § 17 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(2) Als Mitglied kann jede volljährige Person mit gutem Leumund und charakterlicher Eignung aufgenommen werden, die sich zu den Lions-Zielen bekennt. Sie soll sich beruflich bewährt und in der Regel ihren Wohn – und Berufssitz im Einzugsgebiet des Clubs haben. Mitglied kann vorbehaltlich von §§ 8 und 11 nicht werden, wer bereits Mitglied eines anderen Lions-Clubs ist.

§ 5

(1) Die Aufnahme eines neuen Mitglieds setzt folgendes Verfahren voraus:

  • a) Zwei Mitglieder (Bürgen) schlagen es dem Präsidenten vor;
  • b) Nach Eingang des Vorschlags gibt der Präsident ihn den Mitgliedern in der nächsten Clubversammlung bekannt. Abwesende Mitglieder sind schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen.
  • c) Bedenken gegen eine Aufnahme sind dem Präsidenten gegenüber zu äußern und zu begründen. Die Frist hierfür endet drei Wochen nach Bekanntgabe des Vorschlages gemäß lit. b.
  • d) Äußern mindestens zwei Mitglieder Bedenken, die der Vorstand mehrheitlich für begründet erachtet, die sich nicht ausräumen lassen und die nicht im Widerspruch zu dieser Satzung und den Vorgaben von Lions Clubs International stehen, wird das Aufnahmeverfahren beendet.
  • e) Ist das nicht der Fall, wird der Kandidat zu einem Informationsgespräch mit der Aufnahmekommission gebeten, über dessen Ergebnis die Mitglieder zusammen mit einem Votum der Kommission informiert werden. Ist das Votum positiv wird nach drei Gastbesuchen von Clubveranstaltungen der Kandidat auf seinen Antrag als Mitglied aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt soll ihm die Clubsatzung bereits ausgehändigt worden sein.
  • f) Mit der Aufnahme sind die Bürgen verpflichtet, sich um die Einführung des neuen Mitgliedes in das Clubleben zu kümmern
  • g) Bekundet ein Interessent gegenüber Mitgliedern des Clubs Interesse an einer Mitgliedschaft oder wird von Dritter Seite eine Person vorgeschlagen, gilt das Vefahren gemäß lit. b) bis lit. f) entsprechend mit der Maßgabe, dass die Aufgabe gemäß lit. f) dem Mitgliedschaftsbeauftragten obliegt.

(2) Das neue Mitglied wird angehalten, an einem Neumitgliedertreffen im Distrikt oder einer Distriktversammlung teilzunehmen.

§ 6

Die Mitglieder haben über die Aufnahmegespräche Stillschweigen zu bewahren.

§ 7

(1) Die Mitglieder des Clubs sind grundsätzlich aktive Mitglieder.
(2) Außerdem sind folgende Mitgliedschaftsarten zulässig:

  • a) passive Mitglieder
  • b) privilegierte Mitglieder,
  • c) assoziierte Mitglieder,
  • d) Ehrenmitglieder,
  • e) Mitglieder auf Lebenszeit,
  • f) angeschlossene Mitglieder.

§ 8

(1) Der Stand als passives Mitglied setzt voraus, dass das Mitglied aus triftigen Gründen, insbesondere wegen Wohnsitzwechsels, an den Clubveranstaltungen nicht mehr regelmäßig teilnehmen kann.
(2) Der Stand bedarf der Genehmigung des Vorstands. Er ist halbjährlich zu überprüfen.
(3) Ein passives Mitglied hat weiterhin die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Es ist von der Präsenzpflicht befreit. Es hat kein Stimmrecht, darf kein Lions-Amt bekleiden und nicht zum Clubdelegierten bestimmt werden.

§ 9

(1) Privilegiertes Mitglied kann werden, wer 15 Jahre oder länger ein Lion ist und wegen Krankheit, hohen Alters oder sonst aus triftigem Grund seinen aktiven Stand aufgeben muss.
(2) Der Stand bedarf der Genehmigung des Vorstands.
(3) Ein privilegiertes Mitglied hat die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Es hat Stimmrecht, ist jedoch von der Präsenzpflicht befreit. Es darf kein Lions-Amt bekleiden, kann vom Club aber zum Delegierten gewählt werden.

§ 10

(1) Ein Lions-Mitglied, das seine Mitgliedschaft in einem auswärtigen Club als passives Mitglied aufrechterhalten möchte, kann als assoziiertes Mitglied aufgenommen werden, wenn es im Einzugsbereich des Clubs seinen Aufenthalt nimmt.
(2) Dieser Mitgliedschaftsstatus ist jährlich vom Vorstand zu überprüfen.
(3) Ein assoziiertes Mitglied hat bei clubinternen Entscheidungen Stimmrecht, kann aber weder für seinen Heimatclub noch für den Lions Club Jena als Delegierter bestimmt werden und darf kein Lions-Amt über im und über den Lions-Club Jena bekleiden.
(4) Ein assoziiertes Mitglied ist nicht dem Gesamtdistrikt und dem Lions Clubs International zu melden.

§ 11

(1) Zum Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung des Clubs Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Club oder die Allgemeinheit hervorragend verdient gemacht haben und die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Satz 1 erfüllen. Ein Ehrenmitglied darf bei seiner Ernennung nicht bereits Mitglied des ernennenden Clubs sein.
(2) Ein Ehrenmitglied ist von jeder Beitragspflicht befreit. Die internationalen sowie die Multi-Distrikt- u. Distriktbeiträge sind aus Clubmitteln aufzubringen. Es kann an den Clubveranstaltungen teilnehmen, genießt im Übrigen jedoch keine Mitgliedschaftsrechte.

§ 12

(1) Mitglied auf Lebenszeit kann werden, wer

  • a) mehr als 20 Jahre ununterbrochen aktives Lions-Mitglied war und dem Club, Lions Clubs International oder der Allgemeinheit hervorragende Dienste geleistet hat oder
  • b) mehr als 15 Jahre ununterbrochen aktives Lions-Mitglied war und ein Lebensalter von mindestens 70 Jahren erreicht hat.

(2) Der Stand bedarf einer Empfehlung des Clubs und der Genehmigung des Internationalen Vorstands. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Club einmalig eine Zahlung im Voraus an Lions Clubs International (gemäß Anhang A der Zusatzbestimmungen zur internationalen Satzung) als Abgeltung für alle zukünftigen Beitragsansprüche, die Lions Clubs International wegen dieses Mitgliedes hat, abführt. Die übrigen Beitragspflichten bleiben bestehen, von der Clubbeitragspflicht kann es befreit werden.

§ 13

(1) Eine im Einzugsbereich des Clubs ansässige Persönlichkeit, die nicht in der Lage ist, die Pflichten eines aktiven Mitglieds zu erfüllen, den Club und seine Aktivitäten aber fördern will, kann auf Einladung des Clubvorstandes den Status eines „angeschlossenen Mitglieds“ erhalten.
(2) Ein angeschlossenes Mitglied hat Stimmrecht, kann aber keine Ämter bekleiden und kann nicht zum Clubdelegierten bestimmt werden.
(3) Angeschlossene Mitglieder müssen internationale Beiträge, Beiträge des Multi-Distrikts, Distrikt- und Clubbeiträge entrichten.

§ 14

Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder Austritt.

§ 15

Jedes Mitglied kann ohne Einhaltung einer Frist seinen Austritt durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten erklären. Seine finanziellen Verpflichtungen erlöschen jedoch erst mit dem Ende des Clubjahres, in dem die Austrittserklärung zugegangen ist.

§ 16

(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

  • a) als aktives Mitglied häufig den Clubveranstaltungen fernbleibt und triftige Gründe hierfür fehlen oder
  • b) in schwerwiegender Weise durch sein Verhalten gegen die ethischen Grundsätze oder die Ziele von Lions Clubs International oder sonst gegen die Satzung des Clubs verstößt oder dessen Ansehen schädigt oder
  • c) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Club nicht erfüllt.

(2) Häufiges Fernbleiben liegt vor, wenn das Mitglied sechs Monate lang nicht mindestens die Hälfte der Pflichtveranstaltungen des eigenen oder – bei längerer Ortsabwesenheit – eines anderen Lions-Clubs besucht und deswegen vom Präsidenten erfolglos schriftlich abgemahnt wurde.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und nachdem ihm Gelegenheit gegeben worden ist, eine Austrittserklärung gemäß § 14 abzugeben. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er wird wirksam, wenn das Mitglied nicht binnen eines Monats nach Zugang schriftlich beim Präsidenten Einspruch erhebt.
(4) Über den Einspruch gemäß Ziff. 3 Satz 3 entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Bestätigung des Ausschlusses bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(5) Ein ausgeschlossenes Mitglied kann innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis der Entscheidung das Schlichtungsverfahren nach der Schlichtungsordnung des Multi-Distrikts 111 beim Distrikt-Governor des D 111-OM beantragen. Staatliche Gerichte können erst nach dem Schlichtungsverfahren angerufen werden und zwar innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Entscheidung des Vermittlers.
(6) Ficht das ausgeschlossene Mitglied die im Schlichtungsverfahren ergangene Entscheidung an, so ruhen seine Mitgliedschaftsrechte bis zur Rechtskraft der Entscheidung staatlicher Gerichte.

§ 17

(1) Mitglieder eines anderen Lions-Clubs können an Veranstaltungen des Clubs als Gäste teilnehmen.
(2) Nehmen sie ihren Wohnsitz im Einzugsbereich des Clubs und haben sie mindestens 6 Monate als Gast an den Veranstaltungen des Clubs teilgenommen, werden sie auf ihren Antrag und auf Empfehlung ihres bisherigen Clubs als Mitglied aufgenommen, sofern nicht die Mehrheit der Mitglieder dagegen stimmt. Hierbei dürfen die Berufszugehörigkeit und das Lebensalter kein Hindernis sein. Voraussetzung ist, dass sein bisheriger Club die Aufnahme empfiehlt und das Mitglied auf die Mitgliedschaft in seinem bisherigen Club verzichtet.
(3) Ein Leo oder ein ehemaliges Mitglied eines Leo-Clubs ist in den Club aufzunehmen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Clubs dies vorschlagen und die Mehrheit der Mitglieder des Clubs nicht dagegen stimmt. Hierbei darf die Berufszugehörigkeit des Aufzunehmenden kein Hindernis sein.

C. Zusammenkünfte

§ 18

Das Clubjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.

§ 19

(1) Ordentliche Clubversammlungen finden zweimal im Monat statt. In den Monaten Juli und August kann hiervon abgewichen werden. Clubversammlungen können auf Initiative des Präsidenten oder von drei Vorstandsmitgliedern oder auf Antrag von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder durch die Anwendung alternativer Versammlungsformate stattfinden, wie zum Beispiel als Telefonkonferenz, als Webkonferenz und/oder als Hybridveranstaltung, die einige oder alle dieser Formate kombiniert.
(2) Ist ein Mitglied nicht in der Lage, an einer Zusammenkunft teilzunehmen, ist es gehalten, sich vorher zu entschuldigen.
(3) Wird eine Clubversammlung als Mitgliederversammlung durchgeführt, sind die Mitglieder mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, per Fax oder per E-Mail einzuladen.
(4) Mitgliederversammlungen müssen im Frühjahr und im Herbst unter den Bedingungen des Abs. 3 einberufen werden. Die Mitgliederversammlung im Frühjahr muss spätestens im Monat März stattfinden.
(4) Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der Clubmitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 20

Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Zusammenkunft verhindert, ist es gehalten sich zuvor zu entschuldigen.

D. Organe

§ 21

(1) Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Die Organe können Beauftragte und Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen.

§ 22

(1) Die Mitgliederversammlung wählt im Frühjahr eines jeden Jahres den Vorstand für die Dauer eines Clubjahres sowie einen Rechnungsprüfer. Sie wählt außerdem für die Dauer von drei Clubjahren einen Mitgliedschaftsbeauftragten.
(2) Im Herbst eines jeden Jahres nimmt die Mitgliederversammlung den Jahresbericht des Past-Präsidenten, die Jahresrechnung des Schatzmeisters und den Bericht des Rechnungsprüfers für das abgelaufene Clubjahr entgegen. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstands.

§ 23

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist oder im Falle von alternativen Versammlungsformen im Sinne von § 19 Ziff. 1 Satz 2 an der Versammlung teilnimmt. Ist dies nicht der Fall, so muss alsbald mit gleicher Tagesordnung für einen anderen Tag oder bereits in der ursprünglichen Einladung zu einer späteren Uhrzeit am selben Tage eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts Anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder seines Abwesenheitsvertreters den Ausschlag. Stimmrechtsübertragungen und schriftliche Stimmabgaben durch abwesende Mitglieder und aufgrund von Vollmachten sind unzulässig. Im Falle von alternativen Versammlungsformen ist eine Abstimmung mittels alternativer Abstimmungsformaten und auch schriftlich zulässig.
(3) Eine Änderung dieser Satzung kann nur mit einer 3/4 Mehrheit einer beschlussfähigen Versammlung beschlossen werden.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Sekretär oder dem in seiner Vertretung protokollführenden Mitglied zu unterschreiben ist.

§ 24

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem ersten Vizepräsidenten, den weiteren Vize-Präsidenten, dem Immediate-Past-Präsidenten, dem Sekretär, dem Schatzmeister und dem Mitgliedschaftsbeauftragten. Das Amt des Schatzmeisters kann nicht vom Präsidenten, vom 1. Vizepräsidenten oder vom Immediate-Past-Präsidenten ausgeübt werden. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen überdies den Clubmaster sowie im Einzelfall weitere Clubmitglieder hinzuziehen.
(2) Der Präsident führt den Vorsitz im Vorstand; Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder seines Abwesenheitsvertreters den Ausschlag. § 23 Ziff. 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. Übt ein Mitglied zwei Vorstandsämter aus, entspricht sein Stimmgewicht nur dem eines Vorstandsmitgliedes. Der Präsident bestellt die Delegierten zu den Distrikt-Versammlungen, der Multi-Distrikt-Versammlung und zur International Convention im Einvernehmen mit dem Vorstand und mit Zustimmung der zu Delegierenden.
(3) Vertreten wird der Club durch den Präsidenten oder seinen Abwesenheitsvertreter. Abwesenheitsvertreter des Präsidenten ist der 1. Vizepräsident, bei dessen Verhinderung der Immediate-Past-Präsident. Für Verpflichtungen, welche die nach Satz 1 Handelnden im Rahmen von Beschlüssen der Clubversammlung, der Mitgliederversammlung oder des Vorstands eingegangen sind, haben diese einen Freistellungsanspruch aus Mitteln der Clubkasse. § 670 BGB gilt entsprechend. Die Vertretungsmacht des Vorstandes beschränkt sich auf das Clubvermögen.
(4) Der Präsident ist vor Ablauf von drei Jahren nicht wieder wählbar. Einmalige Wiederwahl ist in unabweisbaren Notfällen zulässig.

E. Finanzen

§ 25

(1) Den jährlichen Mitgliedsbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest. Er muss mindestens die Verwaltungsbeiträge enthalten, die an den Multi-Distrikt, den Distrikt sowie an Lions Clubs International abzuführen sind.
(2) Umlagen für wohltätige Sonderveranstaltungen oder Activitiys des Clubs kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Diese dürfen einen Jahresmitgliedsbeitrag pro Mitglied nicht übersteigen.

§ 26

(1) Alle von der Öffentlichkeit im Rahmen von Activitys gespendeten Gelder müssen für einen Activity-Zweck verwendet werden. Die einzig zulässigen Abzüge sind die mit einer Activity direkt in Verbindung stehenden Aufwendungen des Clubs.
(2) Für den Verwaltungsbereich und für den Activity-Bereich sind getrennte Konten zu führen. Activitys können durch das „Hilfswerk des Lions Clubs Jena“ im Namen des Clubs veranstaltet werden.

§27

(1) Der Präsident kann in Abstimmung mit dem Schatzmeister kurzfristig anfallende Ausgaben zu Lasten des Clubs auch ohne einen Beschluss tätigen, wenn diese die Höhe eines doppelten Jahresmitgliedsbeitrages nicht übersteigen.
(2) Delegierte des Clubs zu Multi-Distrikt-Versammlungen haben einen Anspruch auf Erstattung von Reise- und angemessenen Unterbringungskosten gegen Vorlage von Belegen an den Schatzmeister. Die Erstattung von Reisekosten ist grundsätzlich auf die Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel in der Beförderungsart der zweiten Klasse beschränkt.

Bei Teilnahme an einer International Convention besteht ein entsprechender Erstattungsanspruch für Delegierte in Höhe der Hälfte dieser Kosten zuzüglich der Anmeldegebühren.

F. Schlussbestimmungen

§ 28

(1) Streitigkeiten unter Clubmitgliedern sollen gütlich beigelegt werden. Hierfür kann die Hilfe des Präsidenten in Anspruch genommen werden, der zu diesem Zweck weitere Clubmitglieder beiziehen kann, soweit nicht die an der Streitigkeit beteiligten Mitglieder diesem Verfahren widersprechen. Über die Identität der beizuziehenden Mitglieder entscheidet der Präsident nach Anhörung der am Streit beteiligten Mitglieder alleine.
(2) Gelingt im Verfahren nach Abs. 1 eine gütliche Beilegung nicht, können die betroffenen Mitglieder und die Mitgliederversammlung die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach der Schlichtungsordnung des Multi-Distrikts 111-Deutschland beantragen.
(3) Der Vollzug der Entscheidung des Vermittlers obliegt der Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitglieder unterwerfen sich in allen sonstigen Streitigkeiten in Lions-Angelegenheiten dem Verfahren der Schlichtungsordnung gemäß Art. XVIII der Multi-Distrikt-Satzung bevor die staatlichen Gerichte angerufen werden können.

§ 29

(1) Die Auflösung des Clubs kann nur mit der Drei-Viertel-Mehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn der Antrag auf Auflösung in der Tagesordnung angekündigt wurde.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, obliegt dem Vorstand die Liquidation des Clubs.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen ist an die „Stiftung der Deutschen Lions (SDL)“ oder deren Nachfolgeorganisation zu übertragen.

§ 30

Soweit in dieser Satzung personenbezogene Bezeichnungen im generischen Maskulinum, Femininum oder Neutrum erfolgen, sind Personen unabhängig von ihrem Geschlecht angesprochen. Die Satzung einschließlich der Zusatzbestimmungen von Lions Club International in ihrer jeweils geltenden Fassung und die Satzung des Multi-Distrikts 111 – Deutschland ergänzen diese Satzung in den nicht ausdrücklich geregelten Punkten.

Jena, den 01. November 2021