Satzung

§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Hilfswerk des LIONS Club Jena“.
  2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Jena.

§ 2 – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 – Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung

  • von Wissenschaft und Forschung;
  • der Religion;
  • des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,

insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 AO, und von Tierseuchen;

  • der Jugend- und Altenhilfe;
  • von Kunst und Kultur; des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
  • der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
  • des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
  • die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
  • der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
  • der Rettung aus Lebensgefahr;
  • des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  • des Tierschutzes;
  • der Entwicklungszusammenarbeit;
  • von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
  • der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
  • von Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
  • des Schutzes von Ehe und Familie;
  • der Kriminalprävention;
  • des Sports (Schach gilt als Sport);
  • der Heimatpflege und Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
  • bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;

Die Förderung der vorgenannten Förderzwecke erfolgt

  • durch die Beschaffung von Mitteln (durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen) für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts;
  •  durch die Zuwendung von Mitteln (ganz oder teilweise) an eine andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken;
  •  im Rahmen eigener Projekte des Hilfswerks zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke;
  •  durch die Überlassung von Arbeitskräften an andere Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke.

§ 4 – Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 § 5 – Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 § 6 – Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 7 – Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können durch schriftliche Beitrittserklärung alle Mitglieder des Lions Clubs Jena werden.

Darüber hinaus können Mitglieder auch natürliche oder juristische Personen sein, die sich zu den Zwecken des Vereins bekennen, ohne jedoch Mitglied des Lions Clubs Jena zu sein. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung Vereins. Der Austritt aus dem Lions Club Jena führt zugleich zu einem Austritt aus dem Hilfswerk.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten und die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 – Beiträge

Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

§ 10 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 § 11 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Bis zum 30. April eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich per Post oder e-mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder e-mail Adresse gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden, eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist ungültig.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3  der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen

a) der Jahresbericht des Vorstandes

b) die Genehmigung des Jahresabschlusses

c) die Entlastung des Vorstandes

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

e) die Wahl des Rechnungsprüfers für 2 Jahre

f) der Ausschluss von Mitgliedern

g) die Änderung der Satzung

h) die Auflösung des Vereins.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 – Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem 1. Stellvertreter und dem 2. Stellvertreter. Es kann bei Bedarf noch ein 3. Stellvertreter zum Vorstand gewählt werden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

 § 13 – Haftungsausschluss

Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist im Innenverhältnis gegenüber dem Hilfswerk und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dies zulässig ist. Werden Vorstandsmitglieder von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegenüber dem Hilfswerk einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 § 14 – Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Stiftung der Deutschen Lions“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Jena, den 17.06.2022